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Portrait |

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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André Rössig | Torstraße 8a | D-30169 Hannover
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Tel: +49 (0) 511 35 335 03 | Mob: +49 (0) 177 40 70
310 | Fax: +49 (0) 511 – 700 380 54
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www.rockpiano.de
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www.sunnymoods.de |
www.djpianist.de
Stand: 01. August 2011
§ 1
Der Veranstalter schließt mit dem
Musiker/DJ einen Veranstaltungsvertrag ab, in diesem er den Künstler
für ein Konzert / Engagement zu einem festen Termin (unter Angabe des
Spielbeginns und der Mindestspielzeit, des Anlasses, der Anzahl der
geladenen Gäste) engagiert.
§ 2
In dem
Veranstaltungsvertrag wird die garantierte Gage (Mindestspielzeit) und
die weiteren Kosten für fortlaufende Spielstunden festgeschrieben –
ebenfalls eventuell anfallenden Spesen und Werbungskosten.
Aus steuerrechtlichen Gründen, gemäß § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz,
ist der Musiker und DJ André Rössig befreit von der Abführung der
Umsatzsteuer (ohne Mehrwertsteuer – brutto = netto).
Veranstalter erhalten eine Rechnung. Bei privaten Veranstaltungen wird
die Gage nach Spielende bar an den Musiker bezahlt. Firmen haben die
Möglichkeit nach Erhalt der Rechnung den darin aufgeführten Betrag
binnen 7 Werktage zu überweisen.
Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem Veranstalter für
die Zeit der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche Zinssatz für
Anleihen berechnet.
§ 3
Der
Künstler ist in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung seines
Programms frei. Die Art der musikalischen Darbietung wird im Vertrag
festgeschrieben. Für die Abführung der GEMA-Gebühren ist
ausschließlich der Veranstalter zuständig. Hierfür erhält dieser vom
Musiker auf Anfrage nachträglich
eine Liste der gespielten Titel. Mehr Informationen unter:
www.gema.de
§ 4
Der
Musiker wird jeweils pro angefangenes Set bzw. Zeitstunde engagiert
und bezahlt. Ein Set beinhaltet ca. 45-50 Minuten Spielzeit und ca.
10-15 Minuten Spielpause. Wenn der Musiker ein neues Set beginnt, so
wird dies im vollen Umfang berechnet - auch dann, wenn es aufgrund von
Umständen, auf die der Musiker keinen Einfluss hat, vorzeitig beendet
wird (z.B. Sperrstunde, vorzeitiges Ende der Feier etc.). Wird im
Vorfeld oder während der Feier / des Events kein klares Spielende
festgelegt, so wird die Spielzeit nach Ablauf der Mindestspielzeit
automatisch um je ein Set verlängert – bis zur zeitlichen Begrenzung
durch den Veranstalter!
§ 5 Gagen und Konditionen
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1. |
Der
Künstler wird in einem zeitlich festgelegten Rahmen engagiert
(Spielbeginn + Länge der Sets, Anzahl der Spielstunden). Vom
Spielbeginn an spielt der Musiker fortlaufend die mit dem
Veranstalter vereinbarten Sets in der jeweiligen Länge (siehe § 4). |
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2. |
Je
nachdem für welchen musikalischen Rahmen der Musiker gebucht wird,
reist dieser minimal 1,5 Stunden, maximal 3 Stunden vor dem mit dem
Veranstalter vereinbarten Spielbeginn an und baut seine für die
Veranstaltung erforderliche Technik auf. In dem Fall, dass der
Musiker die Technik vorzeitig aufbauen muss (z.B, bei späterem
Spielbeginn als Veranstaltungseröffnung), so wird diese Zeit
zusätzlich mit 50 % des Gagensatzes pro Set berechnet (siehe § 4).
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3. |
Sollte
der Musiker während seiner Spielzeit unterbrochen werden (z.B. durch
Gästebeiträge, Künstlereinlagen etc.), so wird diese Zeit voll
vergütet und nicht angehängt (siehe § 4). |
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4. |
Sollte
der Künstler für mehrere Sets (nach § 4) engagiert werden und
zwischen den Sets liegen längere Pausen von über 1 Zeitstunde (z.B.
Mittags- oder Veranstaltungspausen), so wird diese Zeit zusätzlich
mit 50 % des Gagensatzes honoriert, es sei denn, es wurde mit dem
Veranstalter etwas anderes vereinbart und im Veranstaltungsvertrag
schriftlich vermerkt. |
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5. |
Der
Musiker schließt mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag
ab. Eine zuvor vom Veranstalter mündliche Bestätigung oder
terminliche Zusage per Email gilt bereits als verbindliche Buchung,
auch wenn hierzu noch kein Vertrag unterschieben wurde. Sollte das
vertraglich vereinbarte Engagement vom Veranstalter bis 56 Tage vor
dem Veranstaltungstermin abgesagt werden bzw. nicht zustande kommen,
so wird eine Stornogebühr in Höhe von 60 % (bei einer Gage bis 499
Euro) bzw. 45 % (ab einer Gage von 500 Euro aufwärts) der zu
zahlenden Summe berechnet. Wenn das vertragliche Engagement vom
Veranstalter ab 55 Tagen vor dem Veranstaltungstermin abgesagt wird,
so wird eine Stornogebühr in Höhe von 90 % der vereinbarten Gage
berechnet. Diese Gebühr wird unmittelbar nach erhalt der Stornierung
in Rechnung gestellt. Aus Kulanz kann der Musiker auf diese Regelung
verzichten, wenn er für den gebuchten Termin ein weiteres Engagement
in ansatzweise gleicher Gagenhöhe verbuchen kann. In diesem Fall
wird die vom Kunden bereits verrichtete Stornogebühr wieder
erstattet.
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6. |
Der
Künstler dagegen verpflichtet sich ebenfalls die im Vertrag
festgehaltenen Vereinbarungen einzuhalten. Für Konzertausfälle, die
aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krankheit, Autopanne, technisches
Versagen, Wetter, Stau, behördliche Maßnahmen, Streik, etc.)
verursacht sind, übernimmt der Künstler keine Haftung. Jedoch wird
sich in diesem Fall der Musiker (unverbindlich / ohne Gewähr), in
sofern es ihm möglich ist, um einen angemessen Ersatz bemühen. Bei
einem vollständigen Konzertausfall, den der Künstler zu verantworten
hat, ist der Veranstalter nicht zur Zahlung der Gage nach § 2
verpflichtet.
Grundsätzlich plant der Musiker bei seinem Reiseantritt einen
zeitlichen Spielraum mit ein, so dass kleinere, eventuell
auftretende Ereignisse, zu keiner Spielbeginnverzögerung führen
würden. Für einen verspäteten Engagementbeginn (bis 40 % der
vereinbarten Spielzeit), z.B. aufgrund von Autopannen, Staus etc.,
der nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht, übernimmt der
Musiker keine Haftung. Bezahlt wird auch in diesem Fall die
vertraglich vereinbarte Mindestgage, wobei der Musiker diese
fehlende Zeit an die Mindestspielzeit anzuhängen hat (ohne
Mehrkostenberechnung). Sollte die Veranstaltung dennoch vorher
beendet werden, berechnet der Musiker die volle Mindestgage.
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§ 6
Technische Bedingungen | Aufbauregelung
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1. |
Der
Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort
für den Musiker gemäß § 5.2 rechtzeitig zum Aufbau begehbar ist und
dass er oder eine von ihm benannte Person entscheidungsbefugt und
als Ansprechpartner anwesend ist (bei Veranstaltungen z.B. im
gastronomischen Bereich ist es in den meisten Fällen das Personal
vor Ort). |
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2. |
Der
Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Darbietungsbereich
des Künstlers ausreichend wetterfest (Regen, Wind und Sonne) bedacht
ist. Der Musiker benötigt eine Solodarbietung eine Fläche von
mindesten 2 Meter Tiefe und 3 Meter Breite. Je weiterer Musiker
zzgl. 1,5 - 2 m2. |
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3. |
Der
Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. In
der Regel reicht eine Steckdose mit 220 Volt Normalstrom aus. |
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4. |
Der
Veranstalter muss sich im Vorfeld über die räumlichen Gegebenheiten
am Veranstaltungsort erkundigen und einen geeigneten Stellplatz für
den Musiker festlegen. Das vor Ort ansässige Personal muss hierüber
informiert worden sein. Der Veranstalter kann diese Entscheidung
auch in die Hände des Musikers und des Personals vor Ort legen (im
gastronomischen Bereich). Dennoch hat er für die in den § 6.2 – 6.3
beschriebenen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
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5. |
Wenn der
Musiker sein Equipment an einem bestimmten Ort (wie in § 6.2 - 4
beschrieben) aufgebaut hat, ist eine Umbaumaßnahme in der Regel
nicht mehr möglich. Sollte ein Umbau zwischenzeitig stattfinden
(z.B. Empfang draußen, Dinnermusik drinnen), so muss dies im Vorfeld
mit dem Musiker besprochen und vertraglich aufgenommen worden sein.
Sollte eine Umbaumaßnahe, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen,
dennoch nachträglich gewünscht werden, so muss dies der Musiker
unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten abwägen und
endgültig beschließen. Eine zusätzliche Umbaumaßnahme ist in jedem
Fall auch mit zusätzlichen Aufwendungen und Kosten verbunden. Je
nach Aufwand liegen diese Kosten bei mindestens 50 Euro.
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§ 7
Der
Künstler kann dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die
als Gäste des Künstlers freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne
dass dadurch dem Künstler Kosten entstehen (gilt nur für öffentliche
Konzerte, bei denen Eintrittsgelder eingenommen werden - nicht für
private oder betriebliche Feiern).
§ 8
Getränke
und Speisen sind zum Konzert für den/die Musiker im normalen Maße frei
(gleiche Speisen und Getränke wie für die Gäste des Veranstalters).
§ 9
Beide
Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen
berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide
Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Inhalte
des Vertrags an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch
persönlich für das Einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls
durch seine Unterschrift, dass er für etwaige Schäden im Rahmen der
Veranstaltung ausreichend über eine Haftpflichtversicherung versichert
ist (für die persönliche Sicherheit des Musikers an dem
Veranstaltungsort sowie für Schäden an dem Equipment des Musikers, die
durch Dritte im Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen,
haftet dieser nach Maßgabe des BGB). Beide Vertragspartner vereinbaren
Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen gegenüber Dritten
zu halten.
§ 10
Sollten
einzelne Bestandteile dieser AGB juristisch anfechtbar oder unwirksam
sein, so wird mit der vertraglichen Unterzeichung vereinbart, im
Übrigen an der Gültigkeit dieser festzuhalten. Änderungen und
Ergänzungen der AGB oder des aufgesetzten Vertrages bedürfen der
Gültigkeit halber der Schriftform. Sie dürfen nicht im Nachhinein
nachträglich vorgenommen werden. Die AGB und die Rechtsbeziehung des
abgeschlossenen Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Hannover, 01. August 2011
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